Satzung
der Johann-Heinrich-Voß-Gesellschaft e.V.
§ 5: Mittel
Die Voß-Gesellschaft erwirbt ihre Mittel durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden und Zuwendungen jeglicher Art. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Der
Jahresbeitrag soll bis zum 31. März eines Jahres gezahlt werden. Der
Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Sonderregelungen über die
Höhe der Mitgliedsbeiträge treffen.
Über die Verwendung der Geldmittel und der Sachwerte entscheidet der
Vorstand, der hierüber auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern
Rechenschaft abzulegen hat.
§ 6: Organe
Die Organe der Voß-Gesellschaft sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat.
§ 7: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden der Voß-
Gesellschaft mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen mit
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Einmal im Jahr
findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
Die/der Vorsitzende oder ihr(e)/sein(e) Stellvertreter(in) leiten die
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt über
die Wahlen der Vorstandsmitglieder
die Wahlen der Rechnungsprüfer
die Entlastung des Vorstandes
die Höhe der Mitgliedsbeiträge
die Änderung der Satzung
die Auflösung der Voß-Gesellschaft
die Anrufungen gegen Ausschlüsse
die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
die Abwahl von Vorstandsmitgliedern
sonstige vom Vorstand vorgelegte Tagesordnungspunkte.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit,
ausgenommen die gesondert geregelten Punkte. Wahlen erfolgen
durch Handzeichen, sofern nicht ein Mitglied eine geheime Wahl
fordert. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter.
Die/der Vorsitzende hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
§ 8: Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und
einer/einem oder mehreren Beisitzerin(nen)/Beisitzer(n). Dem
geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- die/der Vorsitzende
- die/der stellvertretende Vorsitzende
- die/der Kassenführer(in)
- die/der Schriftführer(in).
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes
im Amt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter
die/der Vorsitzende oder ihr(e)/sein(e) Vertreterin/Vertreter,
vertreten den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann
sich der Vorstand durch Berufung eines Mitgliedes bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ergänzen. Entzieht die
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