Satzung der Johann-Heinrich-Voß-Gesellschaft e.V.
§ 5: Mittel Die Voß-Gesellschaft erwirbt ihre Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen jeglicher Art. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag soll bis zum 31. März eines Jahres gezahlt werden. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Sonderregelungen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge treffen. Über die Verwendung der Geldmittel und der Sachwerte entscheidet der Vorstand, der hierüber auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern Rechenschaft abzulegen hat. § 6: Organe Die Organe der Voß-Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung der Vorstand der Beirat. § 7: Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden der Voß- Gesellschaft mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Die/der Vorsitzende oder ihr(e)/sein(e) Stellvertreter(in) leiten die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahlen der Vorstandsmitglieder die Wahlen der Rechnungsprüfer die Entlastung des Vorstandes die Höhe der Mitgliedsbeiträge die Änderung der Satzung die Auflösung der Voß-Gesellschaft die Anrufungen gegen Ausschlüsse die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
die Abwahl von Vorstandsmitgliedern sonstige vom Vorstand vorgelegte Tagesordnungspunkte. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit, ausgenommen die gesondert geregelten Punkte. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht ein Mitglied eine geheime Wahl fordert. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter. Die/der Vorsitzende hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. § 8: Vorstand Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und einer/einem oder mehreren Beisitzerin(nen)/Beisitzer(n). Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: - die/der Vorsitzende - die/der stellvertretende Vorsitzende - die/der Kassenführer(in) - die/der Schriftführer(in). Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende oder ihr(e)/sein(e) Vertreterin/Vertreter, vertreten den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann sich der Vorstand durch Berufung eines Mitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Entzieht die
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